|
(Datenschutz -)
Rechtliche Grenzen der Onlinevermarktung am Beispiel des
Targeting
von Rechtsanwalt Dr. Christian Oliver Dressel *
Die Wachstumsraten im Bereich der Onlinevermarktung fallen
mittlerweile deutlich höher aus als in den klassischen Werbemedien.
Mit 1,65 Milliarden Euro Umsatz ist Online-Werbung nunmehr
das viertgrösste Werbemedium, die weiteren Prognosen sehen vielversprechend
aus, auch zunächst skeptische, konservative Mediabudget - Verantwortliche
sind zunehmend bereit, die Anteile zu Lasten klassischer Werbeträger
wie TV, Radio, Plakat und Fachzeit-schriften umzuschichten.
So weit so gut für die Branche der Onlinevermarkter,
die bereits laut über Fachkräftemangel klagen.
Weniger erfreulich ist dagegen, dass im Zuge dieser positiven
Entwicklung einige „schwarze Schafe“ ihr wachsendes Geschäft
offensichtlich auf rechtswidrigen Praktiken basieren und sich damit gegenüber
ihren Wettbewerbern unlautere Wettbewerbsvorteile verschaffen. Im Fachjargon
der Juristen wird dies als „Vorsprung durch Rechtsbruch“ (§
4 Nr. 11 UWG) betitelt und bezeichnet ganz allgemein ein Verhalten eines
Unternehmens, das „einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt,
die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.
Nun muss nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem
gesetzlichen Verstoss beruht, gleichzeitig sittenwidrig im Sinne des Gesetzes
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sein. Die Rechtsprechung
fordert vielmehr, dass die aus einer Gesetzesverletzung gezogenen Vorteile
zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs eingesetzt werden.Damit
stellt sich die Frage, ob denn zum einen das Datenschutzrecht überhaupt
das Marktverhalten regelt, da es zum Ziel hat, den Einzelnen vor der unbefugten
Gewinnung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu schützen,
also ob denn diese gesetzlichen Regelungen überhaupt irgendeinen Marktbezug
besitzen. Diese Auffassung in der rechtlichen Fachdiskussion, die den Marktbezug
des Datenschutzrechts bestreitet, übersieht jedoch den zunehmenden
Stellenwert personenbezogener Daten im Bereich des E-Commerce und der Onlinevermarktung.
Hier sprechen die vorstehend dargestellten Wachstumszahlen in der Onlinevermarktung
und der kommerzielle Wert, den aussagekräftige personenbezogene Profile
heute für Vermarkter und den Adresshandel besitzen eine deutliche
Sprache und lassen diese Bewertung, die dem Datenschutzrecht den Marktbezug
absprechen will als nachgerade naiv erscheinen.
Zum Repertoire im Bereich der Onlinevermarktung gehören
heute im Wesentlichen Werbeformen wie z. B. die Bannerwerbung in ihren
diversen Ausprägungen Skyscraper, Content Ads sowie diverse Sonderformen.
Am Beispiel des Targeting soll nachfolgend beleuchtet
werden, welchen datenschutzrechtlichen Grenzen diese Praxis unterfällt.
Nach gängiger Auffassung unter Onlinemarketing Verantwortlichen
wird unter Targeting das Verwenden von Werbebannern bei Onlinewerbeträgern
anhand von Nutzerprofilen verstanden.
Diese Nutzerprofile entstehen dadurch, dass die sog.
HTTP-Referer, also Einträge in Logfiles, die die Adressen der besuchten
Websites festhalten, von denen der Besucher auf die Seite des Anbieters
gekommen ist, ausgewertet werden. Handelt es sich bei dem zuletzt genutzten
Angebot um eine Suchmaschine, enthält der „Referer-Eintrag auch
die vom Nutzer verwendeten Suchbegriffe.
Daneben dienen Cookies ebenfalls der Erstellung von Nutzerprofilen.
Dabei soll hier im Folgenden nicht von den durch den Erstanbieter verwendeten
Cookies die Rede sein, sondern von der Frage nach der Zulässigkeit
des Setzens von dauerhaften Cookies durch sog. Drittanbieter (3rd party
cookies), also den für die Online- Vermarktung interessanten Daten.
Die von Werbenetzwerken eingesetzten „Ads“
werden auf vielen verschiedenen Hosts platziert. Ein Werbeträger,
der nun in diesem Netzwerk für die Teilnahme an einem Preisausschreiben
oder die Nutzung seines Online-Angebotes vom Nutzer die Angabe der Adresse,
des Namens oder anderer identifizierender Merkmale verlangt, kann nun auch
diese personenbezogenen Angaben in dem Cookie speichern.
So passiert es dann häufig, dass Nutzerprofile unzulässigerweise
mit den Daten über den Träger eines Pseudonyms zusammengeführt
werden.
Ob der Onlinevermarkter bzw. dessen Muttergesellschaft
dabei seinen Sitz ausserhalb des deutschen Hoheitsgebietes hat spielt für
die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts keine Rolle, solange
sich der Nutzer zum Zeitpunkt der Nutzung örtlich in Deutschland aufhält.
In der Diskussion um die Zulässigkeit einzelner
Praktiken im Bereich der Online-Werbung unterliegen viele Marketing- und
Mediabudget – Verantwortliche im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen
Fragen immer wieder weit verbreiteten Irrtümern.
So glauben manche, nur bei dem Namen und der Adresse
einzelner Nutzer im Klartext handele es sich um personenbezogene Daten
im Sinne datenschutzrechtlich relevanter Bestimmungen. Dabei ist die Aussage
des europäischen und deutschen Gesetzgebers eindeutig: Personenbezogene
Daten sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare
Person. Die indirekte Identifizierungsmöglichkeit und Verknüpfung
verschiedener Kriterien ist dabei ausreichend. Auch anonymisierte Daten
können personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes bleiben.
Die Erhebung von Daten durch sog. Drittanbietercookies
lässt häufig wesentlicheVoraussetzungen für eine rechtmässige
Datenerhebung im Bereich des Onlinemarketing vermissen. Hierzu zählen
jedenfalls eine vorherige ordnungs-gemässe Unterrichtung des Nutzers
hinsichtlich seines Widerspruchsrechts gegenüber dem Vermarkter, des
Einsatzes automatisierter Verfahren. Die Unterrichtung innerhalb der vielfältigen
Information wie sie viele Online-AGB von Unternehmen enthalten genügt
jedenfalls nicht den Anforderungen.
Falls ein Verstoss gegen das Zusammenführungsverbot
von Daten durch einen Wettbewerber festgestellt und gerügt wird, könnte
dies unangenehme Auswirkungen für den Kursverlauf derjenigen Unternehmen
zeitigen, die börsennotiert sind und ihr Geschäftsmodell auf
derartige rechtswidrige Praktiken stützen.
Verbreitete Unsitte auch bei grösseren Unternehmen
im Bereich der Internetvermarktung ist es häufig, die Einwilligung
in einem Wust aus anderen Erklärungen zu integrieren und so zu verstecken
anstatt sie, wie es das Gesetz fordert, besonders hervorzuheben.
Untersucht man die Praxis des Online – Targeting
näher, stösst man auf nicht funktionsfähige opt-out Links,
nicht vorhandene Privacy Policies oder Unternehmen, die die opt-out Daten
ausserhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Union erheben, ohne
den optierenden Nutzter über diese Datenübermittlung überhaupt
oder nur unzureichend aufzuklären.
Hinzukommen gravierende Verstösse gegen die Anforderungen
in Hinblick auf den Inhalt und den Umfang der einzuholenden Nutzereinwilligung.
Denn eine informierte Einwilligung der Internet-Nutzer
setzt voraus, dass die Browsermitteilung eine ausreichende Aufklärung
über den Zweck der Cookie- Speicherung enthält und eine Unterrichtung
über das jederzeitige Widerrufsrecht der Einwilligung.
Rechtliche Bedenken ergeben sich auch immer wieder bei
der Ausgestaltung der Einwilligungserklärung (meist sind diese nicht
jederzeit elektronisch abrufbar, z. B. ist eine fingierte Einwilligungserklärung
in AGB nicht zulässig).
Hier gibt es seitens der entsprechenden Markteilnehmer
auf Unternehmensseite noch sehr viel zu tun, um gegenüber dem Internet-Verbraucher
Glaubwürdigkeit zu beweisen. Denn zusammen mit wachsender Sensibilität
der Nutzer und mit der Verfügbarkeit entsprechender Analysetechnologien
nehmen auch diie Ahndungsmöglichkeiten gegenüber entsprechenden
Verstössen zu.
* Rechtsanwalt Dr. Christian Oliver Dressel ist
Partner der Kanzlei digital
anwalt.de und berät IT- und Medienunternehmen im IT- und Medienrecht.
Zu seinen Spezialthemen gehören unter anderem Datenschutz-, Wettbewerbs-
und Urheberrecht. Er hat langjährige internationale Erfahrung als
Syndikusanwalt von Software- und Medienunternehmen.
Zurück
|