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Dem sogenannten „user generated content“ kommt im Internet eine immer größere Bedeutung zu. Wikies, Blogs und Meinungsforen sind nicht mehr nur etwas für Freaks. Verleumdungen, Beleidigungen und andere schwere Persönlichkeitsverletzungen werden für Sprecher und ihre Arbeitgeber zunehmend zur Belastung, da Suchmaschinen die oft im Schutze der Anonymität erstellten Beiträge erschließen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Während redaktionell gestaltete Beiträge im Internet einer Verantwortlichkeit unterliegen, die stark den Regeln der „echten“ Welt ähneln, sind die Möglichkeiten, sich gegen Persönlichkeitsverletzungen in Internet-Foren zu wehren, noch zu begrenzt.
Bund und Länder ordnen das Rechts der Neuen Medien neu: Redaktionell gestaltete Inhalte im Internet werden im neuen Staatsvertrag für Rundfunk- und Mediendienste künftig komplett von den Ländern geregelt, alles andere vom Bund. Der BdP hat bei der Anhörung des Bundestages zur „Zusammenführung der wirtschaftsbezogenen Regelung für Tele- und Mediendienste“ zum Telemediengesetz (TMG-E) Stellung genommen.

In seiner bisherigen Fassung richtet das TMG-E seinen Fokus vor allem auf E-Commerce-Anwendungen, wie beispielsweise Internet-Auktionsplattformen. Außer Acht gelassen wird, dass Plattformen mit „user generated content“ an Bedeutung gewonnen haben – „Youtube“ ist hier das prominenteste Beispiel. Jeder Internetnutzer kann Beiträge in Foren veröffentlichen, die von hunderttausenden Menschen gelesen werden und ins Ranking von Suchmaschinen gelangen. Eine redaktionelle Bearbeitung der meist anonym oder pseudonym verfassten Inhalte erfolgt nicht. Durch die Anonymität sind schwersten Persönlichkeitsverletzungen Dritter Tür und Tor geöffnet, da die unmittelbare Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht möglich ist.

Unerträgliche Ergebnisse
Einige Gerichte, wie das OLG Düsseldorf, haben in jüngerer Zeit den Betreibern von anonymen bzw. pseudonymen Internetforen daher nicht nur die Pflicht auferlegt, die Persönlichkeit verletzende Beiträge nach Aufforderung des Betroffenen zu sperren, beziehungsweise zu löschen, sondern sie wegen der „Namenlosigkeit“ des Täters auch selbst in die Unterlassungspflicht genommen, wenn sie dem Opfer keine Angaben über die Identität des Täters zum Zwecke der Rechtsverfolgung zukommen ließen. Das OLG Hamburg hat darüber hinaus im Fall „heise.de“ jüngst den kommerziellen Betreiber eines Forums verpflichtet, einen „Thread“ innerhalb eines Forums zu überwachen, wenn ihm wiederholte schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen angezeigt worden sind. Andere Gerichte – wie die Pressekammer in Berlin – machen es sich aber einfacher und übertragen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich Internet-Auktionshäusern (sog. „Rolex-Ricardo-Urteil“) einfach auf Meinungsforen. Das aber führt zu unerträglichen Ergebnissen für die Opfer.

Ein fiktives Fallbeispiel: Der Betreiber einer rechtsradikalen Seite unterhält ein Internetforum, in das jeder nach Angabe seiner Adressdaten unter einem Pseudonym Beiträge einstellen kann. Eine dem Betreiber nahestehende rechtsradikale Partei hat ein verleumderisches Flugblatt gegen einen Politiker (P) verteilt, was ihr durch eine Unterlassungsverfügung untersagt wurde. Dieses Flugblatt wird nun aber im Forum unter Pseudonym „gepostet“ und kursiert im Internet. Nach einigen Wochen ist es in allen großen Suchmachinen bei Eingabe des Namens von P ganz oben auf der Trefferliste zu finden. P verlangt vom Betreiber des Forums Auskunft über den Träger des Pseudonyms und Löschung des Beitrags, was dieser zunächst verweigert.

Geht P nun in Hamburg oder Düsseldorf vor Gericht, so würden die dortigen Richter den Betreiber wohl nicht nur zwingen, den Beitrag zu löschen, sondern ihn auch verpflichten, die Verbreitung des inkriminierten Textes und Flugblattes unter Strafandrohung zu unterlassen, wenn er nicht dem Opfer die Identität des Pseudonyms übermittelt. Der Betreiber würde nur dann von eigener Verantwortung frei, wenn er seinen notwendigen und ihm möglichen Beitrag zur Rechtsverfolgung des Täters leistet, oder er übernimmt Verantwortung und wird dann nicht besser gestellt, als die rechtsradikale Partei, die das Flugblatt verfasst hatte oder auch eine Redaktion, die im redaktionellen Kontext Leserbriefe veröffentlichen würde.
Keine ausufernde Haftung

In Berlin würde der Forumsbetreiber nach der bisherigen Rechtsprechung des Land- und Kammergerichtes dagegen lediglich zur Löschung des rechtswidrigen Beitrags verpflichtet. Sowohl einen Auskunfts- als auch einen Unterlassungsanspruch des P gegen den Forumsbetreiber würde das Gericht heute ablehnen. Folge dieser Rechtsprechung: Der Beitrag kann vom Täter immer wieder in das Forum eingestellt werden. Wenn der Betreiber erst jeweils kurz bevor P den Anspruch gerichtlich geltend macht den Beitrag löscht, können sogar die Anwalts- und Gerichtskosten allein am Opfer „kleben“ bleiben.

Das TMG-E ändert in seiner bisherigen Fassung leider nichts an dieser Unsicherheit. Der BdP steht zu dem Grundsatz, dass Internetbetreiber für fremde Inhalte keine Verantwortung tragen sollen, sondern rechtliche Streitigkeiten unmittelbar zwischen Täter und Opfer auszutragen sind. Ohne Verpflichtung zur Mitarbeit ist dieses dem Opfer jedoch im Internet bei anonymen oder pseudonymen Persönlichkeitsverletzungen kaum möglich. Rechtsprechung, wie die der Berliner Gerichte, lassen das Opfer wehrlos zurück. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, sowohl für Klarheit und einen besseren Schutz der Opfer zu sorgen, als auch die Betreiber von einer ausufernden Haftung freizustellen.

Der BdP hat daher dem Bundestag vorgeschlagen, §10 des TMG-E dahingehend zu erweitern, dass die Haftungsfreistellung des Betreibers nur „dann keine Anwendung findet, wenn der Diensteanbieter eines Meinungsforums trotz Kenntnis offensichtlich rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen dem Verletzten die zur unmittelbaren Rechtsverfolgung notwendigen Informationen nicht auf dessen Anforderung hin unverzüglich überlässt.“

In der Folge eines solchen neuen §10 Satz 3 wäre dann in §14, Abs. 3 TMG-E ein Auskunftsanspruch vorzusehen: „In Fällen des §10 Satz 3 hat der Diensteanbieter im Einzelfall dem Verletzten auf dessen schriftlichen Antrag hin, der zu begründen ist, unverzüglich die Informationen zu überlassen, die zu dessen unmittelbarer Rechtsverfolgung notwendig sind“.

Um dem Anspruch des Datenschutzes Genüge zu tun und die Gefahr missbräuchlicher Verwendung dieses Auskunftsanspruches zu reduzieren, sollte dieser Anspruch „lediglich die für eine Zustellung notwendigen Teile der Bestandsdaten“ umfassen. Nur „soweit diese nicht zur Verfügung stehen, erstreckt sich der Anspruch des Verletzten auch auf Merkmale zur Identifikation des Nutzers“, also insbesondere die im Entwurf in § 15 besonders geschützten IP-Adressen des Internet-Users.

Um die zu erwartenden Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Pflichten des Betreibers auf der einen Seite, dass Recht des Nutzers auf Schutz seiner Daten und das Interesse des Opfers an einer effektiven Rechtsverfolgung des Täters nicht vor Gericht austragen zu müssen, hat der BdP zudem vorgeschlagen, den Entwurf des TMG durch Einfügung eines neuen §12, Abs. 5 zu erweitern, damit die Anbieter sich Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen können. Setzt der Gesetzgeber die Vorschläge des BdP um, wäre gewährleistet, dass der Verletzte bei offensichtlichen Persönlichkeitsverletzungen entweder den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann und dieser dafür zu sorgen hat, dass sein Beitrag entfernt wird – und er bei Wiederholung künftig mit Strafe zu rechnen hat. Der Betreiber eines Forums dagegen wäre künftig gegen Ansprüche von Betroffenen geschützt, wenn er den Verletzten über die Identität des Täters informiert. Seriöse Forumsbetreiber könnten sich zur Lösung möglicher Konflikte (existierenden) Organisationen der Selbstkontrolle bedienen.

Politiker der Koalition haben auf das Ansinnen des BdP in Gesprächen mit dem Präsidium positiv reagiert. Dennoch ist eine schnelle Umsetzung der Vorschläge unwahrscheinlich: Die Bundesregierung hat mit den Bundesländern eine zeitgleiche Verabschiedung von TMG-E und dem neuen Rundfunkstaatsvertrag vereinbart. Bei der Anhörung im Dezember ist jedoch deutlich geworden, dass zumindest die Fachpolitiker des Bundestages die Notwendigkeit sehen, die Regelungen des neuen Bundesgesetzes direkt nach dem Start „im Flug“ zu verbessern. Bereits für März wird daher schon eine Novelle diskutiert, die dem BdP die Chance gibt, sich im Interesse seiner Mitglieder weiter für die notwendigen Verbesserungen des Gesetzes einzusetzen.

Lesen Sie hier die Stellungnahme des Bundersverbandes Deutscher Pressesprecher.

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