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Schalast & Partner
Dem sogenannten „user generated content“
kommt im Internet eine immer größere Bedeutung zu. Wikies,
Blogs und Meinungsforen sind nicht mehr nur etwas für Freaks.
Verleumdungen, Beleidigungen und andere schwere Persönlichkeitsverletzungen
werden für Sprecher und ihre Arbeitgeber zunehmend zur Belastung,
da Suchmaschinen die oft im Schutze der Anonymität erstellten
Beiträge erschließen und einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich machen. Während redaktionell gestaltete Beiträge
im Internet einer Verantwortlichkeit unterliegen, die stark den
Regeln der „echten“ Welt ähneln, sind die Möglichkeiten,
sich gegen Persönlichkeitsverletzungen in Internet-Foren zu
wehren, noch zu begrenzt.
Bund und Länder ordnen das Rechts der Neuen Medien neu: Redaktionell
gestaltete Inhalte im Internet werden im neuen Staatsvertrag für
Rundfunk- und Mediendienste künftig komplett von den Ländern
geregelt, alles andere vom Bund. Der BdP hat bei der Anhörung
des Bundestages zur „Zusammenführung der wirtschaftsbezogenen
Regelung für Tele- und Mediendienste“ zum Telemediengesetz
(TMG-E) Stellung genommen.
In seiner bisherigen Fassung richtet das TMG-E
seinen Fokus vor allem auf E-Commerce-Anwendungen, wie beispielsweise
Internet-Auktionsplattformen. Außer Acht gelassen wird, dass
Plattformen mit „user generated content“ an Bedeutung
gewonnen haben – „Youtube“ ist hier das prominenteste
Beispiel. Jeder Internetnutzer kann Beiträge in Foren veröffentlichen,
die von hunderttausenden Menschen gelesen werden und ins Ranking
von Suchmaschinen gelangen. Eine redaktionelle Bearbeitung der meist
anonym oder pseudonym verfassten Inhalte erfolgt nicht. Durch die
Anonymität sind schwersten Persönlichkeitsverletzungen
Dritter Tür und Tor geöffnet, da die unmittelbare Durchsetzung
eines Unterlassungsanspruchs nicht möglich ist.
Unerträgliche Ergebnisse
Einige Gerichte, wie das OLG Düsseldorf, haben in jüngerer
Zeit den Betreibern von anonymen bzw. pseudonymen Internetforen
daher nicht nur die Pflicht auferlegt, die Persönlichkeit verletzende
Beiträge nach Aufforderung des Betroffenen zu sperren, beziehungsweise
zu löschen, sondern sie wegen der „Namenlosigkeit“
des Täters auch selbst in die Unterlassungspflicht genommen,
wenn sie dem Opfer keine Angaben über die Identität des
Täters zum Zwecke der Rechtsverfolgung zukommen ließen.
Das OLG Hamburg hat darüber hinaus im Fall „heise.de“
jüngst den kommerziellen Betreiber eines Forums verpflichtet,
einen „Thread“ innerhalb eines Forums zu überwachen,
wenn ihm wiederholte schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen
angezeigt worden sind. Andere Gerichte – wie die Pressekammer
in Berlin – machen es sich aber einfacher und übertragen
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezüglich Internet-Auktionshäusern
(sog. „Rolex-Ricardo-Urteil“) einfach auf Meinungsforen.
Das aber führt zu unerträglichen Ergebnissen für
die Opfer.
Ein fiktives Fallbeispiel: Der Betreiber einer
rechtsradikalen Seite unterhält ein Internetforum, in das jeder
nach Angabe seiner Adressdaten unter einem Pseudonym Beiträge
einstellen kann. Eine dem Betreiber nahestehende rechtsradikale
Partei hat ein verleumderisches Flugblatt gegen einen Politiker
(P) verteilt, was ihr durch eine Unterlassungsverfügung untersagt
wurde. Dieses Flugblatt wird nun aber im Forum unter Pseudonym „gepostet“
und kursiert im Internet. Nach einigen Wochen ist es in allen großen
Suchmachinen bei Eingabe des Namens von P ganz oben auf der Trefferliste
zu finden. P verlangt vom Betreiber des Forums Auskunft über
den Träger des Pseudonyms und Löschung des Beitrags, was
dieser zunächst verweigert.
Geht P nun in Hamburg oder Düsseldorf vor
Gericht, so würden die dortigen Richter den Betreiber wohl
nicht nur zwingen, den Beitrag zu löschen, sondern ihn auch
verpflichten, die Verbreitung des inkriminierten Textes und Flugblattes
unter Strafandrohung zu unterlassen, wenn er nicht dem Opfer die
Identität des Pseudonyms übermittelt. Der Betreiber würde
nur dann von eigener Verantwortung frei, wenn er seinen notwendigen
und ihm möglichen Beitrag zur Rechtsverfolgung des Täters
leistet, oder er übernimmt Verantwortung und wird dann nicht
besser gestellt, als die rechtsradikale Partei, die das Flugblatt
verfasst hatte oder auch eine Redaktion, die im redaktionellen Kontext
Leserbriefe veröffentlichen würde.
Keine ausufernde Haftung
In Berlin würde der Forumsbetreiber nach der
bisherigen Rechtsprechung des Land- und Kammergerichtes dagegen
lediglich zur Löschung des rechtswidrigen Beitrags verpflichtet.
Sowohl einen Auskunfts- als auch einen Unterlassungsanspruch des
P gegen den Forumsbetreiber würde das Gericht heute ablehnen.
Folge dieser Rechtsprechung: Der Beitrag kann vom Täter immer
wieder in das Forum eingestellt werden. Wenn der Betreiber erst
jeweils kurz bevor P den Anspruch gerichtlich geltend macht den
Beitrag löscht, können sogar die Anwalts- und Gerichtskosten
allein am Opfer „kleben“ bleiben.
Das TMG-E ändert in seiner bisherigen Fassung
leider nichts an dieser Unsicherheit. Der BdP steht zu dem Grundsatz,
dass Internetbetreiber für fremde Inhalte keine Verantwortung
tragen sollen, sondern rechtliche Streitigkeiten unmittelbar zwischen
Täter und Opfer auszutragen sind. Ohne Verpflichtung zur Mitarbeit
ist dieses dem Opfer jedoch im Internet bei anonymen oder pseudonymen
Persönlichkeitsverletzungen kaum möglich. Rechtsprechung,
wie die der Berliner Gerichte, lassen das Opfer wehrlos zurück.
Hier ist der Gesetzgeber gefordert, sowohl für Klarheit und
einen besseren Schutz der Opfer zu sorgen, als auch die Betreiber
von einer ausufernden Haftung freizustellen.
Der BdP hat daher dem Bundestag vorgeschlagen,
§10 des TMG-E dahingehend zu erweitern, dass die Haftungsfreistellung
des Betreibers nur „dann keine Anwendung findet, wenn der
Diensteanbieter eines Meinungsforums trotz Kenntnis offensichtlich
rechtswidriger Persönlichkeitsverletzungen dem Verletzten die
zur unmittelbaren Rechtsverfolgung notwendigen Informationen nicht
auf dessen Anforderung hin unverzüglich überlässt.“
In der Folge eines solchen neuen §10 Satz
3 wäre dann in §14, Abs. 3 TMG-E ein Auskunftsanspruch
vorzusehen: „In Fällen des §10 Satz 3 hat der Diensteanbieter
im Einzelfall dem Verletzten auf dessen schriftlichen Antrag hin,
der zu begründen ist, unverzüglich die Informationen zu
überlassen, die zu dessen unmittelbarer Rechtsverfolgung notwendig
sind“.
Um dem Anspruch des Datenschutzes Genüge zu
tun und die Gefahr missbräuchlicher Verwendung dieses Auskunftsanspruches
zu reduzieren, sollte dieser Anspruch „lediglich die für
eine Zustellung notwendigen Teile der Bestandsdaten“ umfassen.
Nur „soweit diese nicht zur Verfügung stehen, erstreckt
sich der Anspruch des Verletzten auch auf Merkmale zur Identifikation
des Nutzers“, also insbesondere die im Entwurf in § 15
besonders geschützten IP-Adressen des Internet-Users.
Um die zu erwartenden Meinungsverschiedenheiten
über den Umfang der Pflichten des Betreibers auf der einen
Seite, dass Recht des Nutzers auf Schutz seiner Daten und das Interesse
des Opfers an einer effektiven Rechtsverfolgung des Täters
nicht vor Gericht austragen zu müssen, hat der BdP zudem vorgeschlagen,
den Entwurf des TMG durch Einfügung eines neuen §12, Abs.
5 zu erweitern, damit die Anbieter sich Organisationen der freiwilligen
Selbstkontrolle anschließen können. Setzt der Gesetzgeber
die Vorschläge des BdP um, wäre gewährleistet, dass
der Verletzte bei offensichtlichen Persönlichkeitsverletzungen
entweder den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung
in Anspruch nehmen kann und dieser dafür zu sorgen hat, dass
sein Beitrag entfernt wird – und er bei Wiederholung künftig
mit Strafe zu rechnen hat. Der Betreiber eines Forums dagegen wäre
künftig gegen Ansprüche von Betroffenen geschützt,
wenn er den Verletzten über die Identität des Täters
informiert. Seriöse Forumsbetreiber könnten sich zur Lösung
möglicher Konflikte (existierenden) Organisationen der Selbstkontrolle
bedienen.
Politiker der Koalition haben auf das Ansinnen
des BdP in Gesprächen mit dem Präsidium positiv reagiert.
Dennoch ist eine schnelle Umsetzung der Vorschläge unwahrscheinlich:
Die Bundesregierung hat mit den Bundesländern eine zeitgleiche
Verabschiedung von TMG-E und dem neuen Rundfunkstaatsvertrag vereinbart.
Bei der Anhörung im Dezember ist jedoch deutlich geworden,
dass zumindest die Fachpolitiker des Bundestages die Notwendigkeit
sehen, die Regelungen des neuen Bundesgesetzes direkt nach dem Start
„im Flug“ zu verbessern. Bereits für März
wird daher schon eine Novelle diskutiert, die dem BdP die Chance
gibt, sich im Interesse seiner Mitglieder weiter für die notwendigen
Verbesserungen des Gesetzes einzusetzen.
Lesen Sie hier die Stellungnahme
des Bundersverbandes Deutscher Pressesprecher.
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