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Abmahnung: Die gelbe Karte von der Konkurrenz

Von Rechtsanwalt Tobias Sommer, www.RAsommer.de

Was Abmahnungen sind, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Das man im Fall einer „gelben Karte von der Konkurrenz“ mit einer vernünftigen Beratung reagieren sollte, ist selbstverständlich. Doch immer wieder verblüfft die Vielfalt möglicher Reaktionen. Der Beitrag stellt in aller Kürze Reaktionsmöglichkeiten vor. Kennen sollten Sie auch diese „erste Hilfe“ - Checkliste jedenfalls, wenn Sie den ungeliebten Anwaltsbrief in den Händen halten.

Gerade im Zeitalter des Internets beginnen juristische Auseinandersetzungen häufig mit einer so genannten Abmahnung, einem Aufforderungsschreiben etwas künftig zu
unterlassen, meist verbunden mit einer vorgefertigten Erklärung und der Forderung Anwaltskosten zu zahlen. Dabei könne die Kosten leicht vierstellige Summen erreichen.

Egal ob es sich um eine Markenverletzung, Eingriffe in das Urheberrecht, einen Wettbewerbsverstoß, Störerhaftung als Provider, Blogger oder Plattformbetrieber, Unterlassungsbegehren, beispielsweise wegen Verleumdungen oder Persön- lichkeitsrechtsverletzungen handelt, die Beispiele sind endlos. Und immer noch ist die Verunsicherung groß. Ein Patentrezept gibt es nicht, die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig. Eines jedoch sollte man keinesfalls tun: Die Hände in den Schoß legen. Denn dann droht eine einstweilige Verfügung, die - falls berechtigt - mit weiteren Kosten für Gericht und Anwalt der Gegenseite verbunden ist.

Checkliste: Richtig reagieren auf eine Abmahnung

  1. Nichtstun bzw. bewusst ignorieren: Unbeachtet weglegen sollte man eine Abmahnung niemals. Ist das Schreiben offensichtlich rechtswidrig, sollte der Abmahnende darauf hingewiesen werden. Eine Abmahnung bewusst zu ignorieren, kann aus strategischen Gründen angezeigt sein.
  2. Abmahnung zurückweisen. Ist die Abmahung unberechtigt, sollte sie zurück
    gewiesen werden. Besteht der Abmahnende auf seinem Recht muss er seinen
    Anspruch gerichtlich durchsetzen.
  3. Volle Unterwerfung und Zahlung des Anwaltshonorars. Ist die Abmahnung berechtigt, kann die meist beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Wer sich fügt und die Sache schnell vom Tisch haben will, zahlt dann auch die Anwaltskosten, verschenkt aber seinen Verhandlungsspielraum. In den meisten Fällen hat sich jedoch ein anwaltlicher Rat vorab bewährt, da dadurch die Kosten gesenkt werden konnten, siehe Punkt 6.
  4. Unterlassung erklären, Anwaltskosten nicht zahlen. Die Folge: Ein Prozess über die Anwaltskosten. Der Vorteil: Das Prozessrisiko ist wesentlich geringer als bei der eigentlichen Rechtsverletzung, da der Streitwert sich dann „nur“ an den Anwaltskosten orientiert.
  5. Modifizierte Unterlassung abgeben, Anwaltskosten nicht zahlen. In vielen Fällen stimmt der Vorwurf in der vorformulierten Uunterlassungserklärung nicht mit der geltende gemachten Rechtsverletzung überein. Wer sich aber in einer weit gefassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes verpflichtet, haftet später überraschend oder schränkt sich ohne Not zu sehr ein.
  6. Eine Gegenabmahnung aussprechen und ggfl. aufrechnen. Bei jeder Abmahnung sollte geprüft werden, ob sich der Gegner selbst wettbewerbskonform verhält. Hat er beispielsweise selbst alle Pflichtangaben auf seiner Webseite? Wenn nicht, kann eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden, da hier ebenfalls Anwaltskosten entstehen, kann damit aufgerechnet werden.
  7. Verhandeln. Fast immer finden sich rechtliche Ansatzpunkte, um mit dem Abmahnenden in Verhandlungen, sowohl über die Rechtsverletzung und die gewünschte Folge, als auch über die Anwaltskosten, einzutreten. Diese Chance sollte genutzt werden.
  8. Schutzschrift. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung können vorbeugend bei den jeweils zuständigen Gerichten anwaltliche Schriftsätze hinterlegt werden. Damit kann im einstweilgen Rechtschutz verhindert werden, dass eine Enstcheidung ohne Beteiligung des Abgemahnten ergeht. Diese Reaktion liegt meist in Kombination mit 1. oder 2. vor.
  9. Eine Feststellungsklage erheben. Nicht nur der Abmahnende kann die Gerichte anrufen. Per Feststellungsklage kann geklärt werden, ob der rechtliche Vorwurf aus der Abmahnung überhaupt zutrifft oder nicht.

Der Autor bietet die Prüfung von Abmahnungen zu einem Pauschalpreis von 150 Euro netto (178,50 Euro inkl. MwwSt.) an.

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