|
Abmahnung: Die
gelbe Karte von der Konkurrenz
Von Rechtsanwalt Tobias Sommer, www.RAsommer.de
Was Abmahnungen sind, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen
haben. Das man im Fall einer „gelben Karte von der Konkurrenz“
mit einer vernünftigen Beratung reagieren sollte, ist selbstverständlich.
Doch immer wieder verblüfft die Vielfalt möglicher Reaktionen.
Der Beitrag stellt in aller Kürze Reaktionsmöglichkeiten vor.
Kennen sollten Sie auch diese „erste Hilfe“ - Checkliste jedenfalls,
wenn Sie den ungeliebten Anwaltsbrief in den Händen halten.
Gerade im Zeitalter des Internets beginnen juristische
Auseinandersetzungen häufig mit einer so genannten Abmahnung, einem
Aufforderungsschreiben etwas künftig zu
unterlassen, meist verbunden mit einer vorgefertigten Erklärung und
der Forderung Anwaltskosten zu zahlen. Dabei könne die Kosten leicht
vierstellige Summen erreichen.
Egal ob es sich um eine Markenverletzung, Eingriffe in
das Urheberrecht, einen Wettbewerbsverstoß, Störerhaftung als
Provider, Blogger oder Plattformbetrieber, Unterlassungsbegehren, beispielsweise
wegen Verleumdungen oder Persön- lichkeitsrechtsverletzungen handelt,
die Beispiele sind endlos. Und immer noch ist die Verunsicherung groß.
Ein Patentrezept gibt es nicht, die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig.
Eines jedoch sollte man keinesfalls tun: Die Hände in den Schoß
legen. Denn dann droht eine einstweilige Verfügung, die - falls berechtigt
- mit weiteren Kosten für Gericht und Anwalt der Gegenseite verbunden
ist.
Checkliste: Richtig reagieren auf eine Abmahnung
- Nichtstun bzw. bewusst ignorieren: Unbeachtet weglegen sollte man eine
Abmahnung niemals. Ist das Schreiben offensichtlich rechtswidrig, sollte
der Abmahnende darauf hingewiesen werden. Eine Abmahnung bewusst zu ignorieren,
kann aus strategischen Gründen angezeigt sein.
- Abmahnung zurückweisen. Ist die Abmahung unberechtigt, sollte
sie zurück
gewiesen werden. Besteht der Abmahnende auf seinem Recht muss er seinen
Anspruch gerichtlich durchsetzen.
- Volle Unterwerfung und Zahlung des Anwaltshonorars. Ist die Abmahnung
berechtigt, kann die meist beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung
abgegeben werden. Wer sich fügt und die Sache schnell vom Tisch haben
will, zahlt dann auch die Anwaltskosten, verschenkt aber seinen Verhandlungsspielraum.
In den meisten Fällen hat sich jedoch ein anwaltlicher Rat vorab
bewährt, da dadurch die Kosten gesenkt werden konnten, siehe Punkt
6.
- Unterlassung erklären, Anwaltskosten nicht zahlen. Die Folge:
Ein Prozess über die Anwaltskosten. Der Vorteil: Das Prozessrisiko
ist wesentlich geringer als bei der eigentlichen Rechtsverletzung, da
der Streitwert sich dann „nur“ an den Anwaltskosten orientiert.
- Modifizierte Unterlassung abgeben, Anwaltskosten nicht zahlen. In vielen
Fällen stimmt der Vorwurf in der vorformulierten Uunterlassungserklärung
nicht mit der geltende gemachten Rechtsverletzung überein. Wer sich
aber in einer weit gefassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes verpflichtet, haftet später
überraschend oder schränkt sich ohne Not zu sehr ein.
- Eine Gegenabmahnung aussprechen und ggfl. aufrechnen. Bei jeder Abmahnung
sollte geprüft werden, ob sich der Gegner selbst wettbewerbskonform
verhält. Hat er beispielsweise selbst alle Pflichtangaben auf seiner
Webseite? Wenn nicht, kann eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden, da
hier ebenfalls Anwaltskosten entstehen, kann damit aufgerechnet werden.
- Verhandeln. Fast immer finden sich rechtliche Ansatzpunkte, um mit
dem Abmahnenden in Verhandlungen, sowohl über die Rechtsverletzung
und die gewünschte Folge, als auch über die Anwaltskosten, einzutreten.
Diese Chance sollte genutzt werden.
- Schutzschrift. Bei einer ungerechtfertigten Abmahnung können
vorbeugend bei den jeweils zuständigen Gerichten anwaltliche Schriftsätze
hinterlegt werden. Damit kann im einstweilgen Rechtschutz verhindert werden,
dass eine Enstcheidung ohne Beteiligung des Abgemahnten ergeht. Diese
Reaktion liegt meist in Kombination mit 1. oder 2. vor.
- Eine Feststellungsklage erheben. Nicht nur der Abmahnende kann die
Gerichte anrufen. Per Feststellungsklage kann geklärt werden, ob
der rechtliche Vorwurf aus der Abmahnung überhaupt zutrifft oder
nicht.
Der Autor bietet die Prüfung von Abmahnungen zu einem Pauschalpreis
von 150 Euro netto (178,50 Euro inkl. MwwSt.) an.
Zurück
|