| Juristische
Begriffe und Definitionen:
Verleumdung, Rufmord, üble Nachrede …
§ 185
StGB
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
TOP
§
186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist,
wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich
oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
TOP
§
187 StGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
TOP
§
164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme
von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen
Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen
Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt,
ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher
Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich
über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung
tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
TOP
Gerücht(e)
Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber
oder Verbreiter des Gerüchts sowie schädliche Folgen des
Gerüchts benennen lassen. Ein Gerücht ist also juristisch
nur dann relevant, wenn Sie auch wissen (und es natürlich auch
beweisen) können, wer es in die Welt gesetzt hat. In diesem
Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB),
oder der vorsätzlichen Verleumdung (§187 StGB) s.o. erfüllt
sein.
|