| Besserer
Schutz für Stalking-Opfer
Berlin, 30. November 2006
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen
Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. „Stalking-Opfer, die
unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden,
werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute
verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und
ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber
setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache,
sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den
werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen“, sagte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden
Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen
Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm
herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen
Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn
aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit,
Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden
Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine
Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen
des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch
die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag
verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr
in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben,
Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit
wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen,
gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten
gegen Leib und Leben zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue §
238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält,
läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. „Der
neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten
Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung“,
betonte Zypries. „Der neue Straftatbestand ermöglicht
es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen
und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift
allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen
Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen
bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations-
und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das
bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium
konsequent genutzt werden.“
Quelle: Bundesjustizministerium
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