| Forenbetreiber
sind verantwortlich für Inhalte
Mit seinem Urteil vom 27.03.07 nimmt das BGH-Urteil
Betreiber von Foren in die Pflicht. Forenbetreiber sind mitverantwortlich
für ehrverletzende Äußerungen, egal, ob diese von
anonymen oder persönlich bekannten Nutzern stammen. Daher müssen
Sie auf Verlangen z.B. beleidigende Äußerungen in ihren
Diskussions-gruppen löschen.
Betreiber von Internet-Foren müssen ehrverletzende
Äußerungen von Nutzern entfernen, auch wenn die Betreiber
selbst für die Einträge nicht direkt verantwortlich sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass dies auch dann gilt,
wenn der Angegriffene den entsprechenden Autor der Äußerung
kennt und direkt gegen ihn vorgehen könnte. Der Forenbetreiber
darf den Geschädigten aber nicht bloß darauf verweisen,
sich an den Verfasser der Äußerungen halten.
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit
zwischen einem Verein, der sich nach eigenen Angaben gegen Kinderpornografie
einsetzt. Ein Internetnutzer hatte in einem Forum die Absichten
des Vereins in Frage gestellt, der Vereinsgründer hatte sich
beleidigt gefühlt und war gegen die Äußerungen vorgegangen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin entschieden,
dass der Kläger sich zunächst an den ihm bekannten Urheber
der Äußerung wenden müsse und nicht an die Betreiberin
des Forums. Weil es damit von der bisherigen Linie der Rechtsprechung
abgewichen war, war es zu der Revisionsverhandlung gekommen.
"Jetzt ist der alte Rechtszustand wiederhergestellt",
sagt Rechtsanwalt Wolfgang Mews, der den Kläger in Karlsruhe
vertrat im Gespräch mit tagesschau.de. "Es gibt keine
generelle Prüfungspflicht für alle in einem Forum veröffentlichten
Beiträge, aber sobald der Betreiber über einen möglichen
Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, muss er aktiv werden."
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt
voraussichtlich erst in einigen Wochen vor. Möglicherweise
könnte der BGH darin Stellung zu bislang offenen Fragen der
Haftung für Foreninhalte und den konkreten Prüfungspflichten
für die Betreiber nehmen, wie einige Rechtsexperten erhofften.
Mews erwartet dies aufgrund der raschen Entscheidung des BGH allerdings
nicht.
Der konkrete Fall wurde an das Oberlandesgericht
Düsseldorf zurückverwiesen, dessen Richter nun erneut
über die Unterlassungsklage entscheiden müssen.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 101/06
Quelle: tagesschau.de
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