| Shop-Betreiber
Neuer Leitfaden zur Anbieterkennzeichnungspflicht
Wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten? Antwort auf diese Fragen finden Gewerbetreibende in dem vom Bundesministerium für Justiz heraus-gegebenen 8-seitigen Leitfaden.
Der Leitfaden soll dabei allerdings lediglich "als Orientierungshilfe dienen, rechts-verbindlich ist er nicht." Hier können Sie den Leitfaden downloaden.
Als Betreiber eines Online Shops müssen Sie
auf einige Grundlegende Dinge achten, sonst riskieren Sie gleich
am Anfang Ihres Geschäftes die erste Abmahnung. Wir sprechen
hier verschiedene Punkte kurz an, ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit
und Aktualität dieser Angaben. Die Gesetze ändern sich
stetig, aber mit den folgenden Punkten werden Sie es immer zu tun
haben:
Datenschutz
Die gesetzlichen Grundlagen sind im Telekommunikationsgesetz,
Mediendienste-Staatsvertrag in der Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutz-verordnung,
Teledienstedatenschutzgesetz und im Bundesdatenschutzgesetz geregelt.
Natürlich können Sie nicht all diese Gesetze kennen. Darum
das Wesentliche: Kundendaten sind vertraulich. Erheben Sie in Ihrem
Shop also so wenig Daten wie möglich, das sagt der so genannte
Grundsatz der Daten-sparsamkeit. Wenn Sie eine Geschäftsbeziehung
mit einem Kunden beenden, löschen Sie die Daten des Kunden.
Wenn Sie seine Daten speichern, müssen Sie ein „willentliches
Einverständnis“ des Kunden haben. Mehr informationen
finden Sie z.B. hier.
Vertragsschluss
im Web
Grundsätzlich müssen, genau wie außerhalb
des Internets, beide Vertragsparteien, also Anbieter und Käufer,
eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben, damit
es zum Vertragsabschluss kommt. Dabei sind Bestellungen im Internet
auch ohne Unterschrift wirksam. Nach einer eingegangenen Bestellung
müssen Sie diese bestätigen um eine übereinstimmende
Willenserklärung herzustellen.
Widerruf
und Rücktritt
Ist der Kunde ein Endverbraucher, also keine Firma,
so gilt das Fernabsatzgesetz. Sie müssen deutlich auf die Widerrufs-
und Rücktrittsrechte des Endkunden hinweisen, d.h. der Kunde
hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen einen Vertragsabschluss
ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen und die Ware
zurückzusenden.
Anbieterkennzeichnung
Zu den Informationspflichten eines Anbieters gehört
die Anbieterkennzeichnung d.h. das Impressum. Darin müssen
enthalten sein:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- die Aufsichtsbehörde
- das Handelsregister
- Vereinsregister,
- Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
- eine entsprechende Registernummer
- die gesetzliche Berufsbezeichnung
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 Umsatzsteuergesetz
Produktinformationen
Wie muss ich ein Produkt beschreiben, das ich in
meinem Online-Shop vertreiben will? Beachten Sie folgende Punkte:
-
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
-
Informationen dazu, wann ein Vertrag zustande
kommt
-
die Mindestlaufzeit des Vertrags
-
die Modalitäten im Falle von Mängeln
und Nichtverfügbarkeit,
-
den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern
-
Einzelheiten zur Zahlungsart
-
Einzelheiten zur Lieferung der Ware
-
Hinweis auf das Widerrufs- und Rückgaberecht
-
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung
der Fernkommunikationsmittel entstehen
-
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Ihre AGB muss der Kunde vor Vertragsabschluss nicht
nur sehen und herunterladen können, er muss sie auch akzeptieren.
Dies geschieht in den meisten Fällen durch die Aktivierung,
also das Anklicken des Kontrollkästchens „AGB akzeptieren“.
Ist dieses Kästchen nicht angeklickt ist auch der Button „Bestellung
abschicken“ nicht aktiv, d.h. man kann nichts bestellen, ohne
die AGB zu akzeptieren.
Nun müssen Sie natürlich auch noch AGB
besitzen und darum möchten wir Sie an dieser Stelle davor warnen,
sich die mal eben bei einem (ungefragten) Mitbewerber zu kopieren.
Ihr Anwalt hilft Ihnen gerne bei der Erstellung Ihrer eigenen AGB.
Wettbewerbsrecht
Im Internet die gleichen Wettbewerbsvorschriften
wie normalen Geschäftsverkehr auch. Besonders zu beachten ist
das Verbot von unverlangten Werbe-E-Mails. Verschicken Sie Werbemails
nur, wenn Sie das Einverständnis des Kunden besitzen und geben
Sie Ihm eine „unsubscibe-Chance“. Des Weiteren muss
Werbung optisch von redaktionellen Inhalten der restlichen Website
getrennt sein.
Gewerbeanmeldung
Grundsätzlich gilt: Wer auf Dauer Waren mit
der Absicht verkauft, einen Gewinn zu erzielen, ist als gewerblicher
Händler einzustufen. Sie brauchen also eine Gewerbeanmeldung,
welche Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt ziemlich unkompliziert und
auch günstig bekommen.
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